Satzung
der Wählergruppe Bürgerliste Kasseburg

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen Bürgerliste Kasseburg. Als Kurzbezeichnung zur Verwendung nach den wahlrechtlichen Bestimmungen wird verwendet: „BLK“.

(2) Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Kasseburg. (3) Die Anschrift der Wählergruppe ist die Anschrift der/des jeweiligen Vorsitzenden.                               

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Wählergruppe ist die Teilnahme an der kommunalen politischen Willensbildung in Anlehnung an das Parteiengesetz. Ziel ist durch aktive Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.  Die Wählergruppe übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Rahmen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein aus.

(2) Mittel der Wählergruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergruppe kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch                                              

a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.                

b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, oder                

c) Tod

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,                

a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder in erheblicher Weise gegen die Ziele und Grundsätze der Wählergruppe verstößt.                

b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.                

c) wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt wurde.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

(6) Der unter § 2 genannte Zweck erfordert die gegenseitige Offenlegung grundlegender Kontaktdaten und persönlicher Daten sowie deren Verwaltung. Die Bereitschaft zur Angabe dieser Daten ist Voraussetzung der Mitgliedschaft.  

§ 4 Beiträge, Spenden

(1) Die Wählergruppe finanziert sich durch Spenden und Beiträge.

(2) Mitglieder zahlen Beiträge. Der Beitrag ist fällig zum 31.03. für das Kalenderjahr.

(3) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Erfolgt keine Änderung, gilt der Beitrag für das folgende Jahr.

(4) In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge auf Antrag ermäßigen.

(5) Nicht volljährige Mitglieder zahlen keinen Beitrag.  

§ 5 Organe

Organe der Wählergruppe sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung.                

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Wählergruppe zusammen. Sie ist das beschließende Organ der Wählergruppe.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:                

a) Beschluss über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung               

b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes                

c) die Entgegennahme des Jahresberichts der Schatzmeisterin/des Schatzmeistes und der  Kassenprüferinnen/Kassenprüfer                

d) die Entlastung des Vorstands                

e) die Wahl /Abberufung des Vorstands                

f) die Wahl der Kassenprüferinnen, der Kassenprüfer                

g) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge                

h) die Genehmigung der Niederschrift der vorherigen Mitgliederversammlung (§10)

(3) Steht eine Kommunalwahl an, so erweitern sich die Aufgaben der Mitgliederversammlung um                

i) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm               

j) die Wahl und Aufstellung der Kandidatinnen/der Kandidaten für die Kommunalwahl.

(4) Die Versammlungsleitung einer Mitgliederversammlung übernimmt regelmäßig die/der Vorsitzende. Ansonsten wird ein anderes geeignetes Mitglied der Wählergruppe dazu bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung ein persönliches nicht übertragbares Stimmrecht.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es nicht anders in der Satzung vermerkt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.                               

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs gewählten Mitgliedern:                

a) eine Vorsitzende/ein Vorsitzender,                

b) eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender                

c) eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister,                

d) eine Schriftführerin/ein Schriftführer,                

e) zwei weitere Mitgliedern (Beisitzerinnen/Beisitzer).

(2) Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Wählergruppe im Rahmen der wahlrechtlichen Bestimmungen des Gemeinde-Kreiswahlgesetzes.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:                

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung                

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung                

c) Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts                

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern                

e) Führen eines Mitgliederregisters                

f) Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(5) Um eine Kontinuität zu gewährleisten, kann in der konstituierenden Versammlung für die Hälfte der Vorstandsposten ein um 1 Jahr verlängerter Turnus festgelegt werden.

(6) Nach seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7) In den Vorstand können nur ortsansässige volljährige Mitglieder der Wählergruppe gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(8)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er informiert die Mitglieder zwischen den Versammlungen in geeigneter Form.                

§ 8 Beiräte

Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse, zur Wahrnehmung bestimmter politischer Anliegen oder Beratung des Vorstands Beiräte als Arbeitsgemeinschaften einrichten. Wegen des vorübergehenden Charakters bedarf es keiner eigenen Satzung.

§ 9 Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche und/oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 6 Absatz 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Vorstand kann Mitgliedern der BLK ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

(4) Im Falle höherer Gewalt ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung über das Internet, beispielsweise als Videokonferenz möglich. Ob ein Fall höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Pandemie) vorliegt, entscheidet der Vorstand.

(5) Wahlen zu Vorstandsmitgliedern finden geheim statt. Sie können auf Antrag per Handzeichen  oder digitalen Schaltflächen stattfinden.                               

§ 10 Teilnahme an Kommunalwahlen

(1) Die Teilnahme an den Kommunalwahlen wird entsprechend des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeindewahlordnung Schleswig-Holsteins in der jeweils geltenden Fassung organisiert.

(2) Die Wählbarkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.                                                        

§ 11 Niederschrift

Über jede Sitzung einer Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Mindestinhalt zu fertigen:                  

a) Ort und Zeit der Versammlung                

b) Namen der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)                

c) Tagesordnung                

d) Versammlungsleiter/in und                

e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)                

Die Niederschrift ist von der Schriftführerin /von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihr/ihm und von der/von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.                                 

§ 12 Satzungsänderung/Inkrafttreten

(1) Satzungsänderungen erfolgen auf Mitgliederversammlungen und bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Der Änderungstext  zum Antrag soll in der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen. Die Versammlung kann eigene Formulierungen gestalten und zusätzlich darüber abstimmen.

(3) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. November 2022 genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 16. November 2022 in Kraft.                               

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung der Wählergruppe  gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Wählergruppe oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Wählergruppe an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Organisation zur Förderung der kommunalpolitischen Willensbildung.                               

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Wählergruppe werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

(3) Den Organen der Wählergruppe, allen Mitarbeitenden oder sonst für die Wählergruppe Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben gennannten Personen aus der Wählergemeinschaft hinaus.